→ https://www.dpolg.berlin/aktuelles/news/geltendmachung-von-anspruechen-nach-37-tv-l-bei-dir-e-gef/

Am 30. November 2017 veröffentlichte die DPolG ein an die Kollegen des Gefangenenwesens gerichtetes Info-Schreiben. Zusammenfassend wird den Kollegen des Gef. empfohlen, Ihre Ansprüche nach § 37 TV-L nicht einzufordern, da es sonst dem Arbeitgeber in die Hände spielt, den gegenwärtig praktizierten 12. Std.-Vierteldienst abzulösen. Zeitgleich werden im Schreiben die tatsächlichen Ansprüche im Rahmen fehlender Abgeltung von Ersatzruhetagen und Sonntagen negiert.

Ausgehend von Problemfeldern, die uns im täglichen Erleben unserer Arbeitszeit im Verhältnis zu gesetzten Rahmenbedingungen aufgefallen sind, ist unser Handlungsfeld ausschließlich auf die Anwendung des ArbZG und des Tarifvertrages im Referat ZOS, Referat Gef. und im BVKD zur Schaffung rechtmäßiger Arbeitszeitmodelle beschränkt. Gleichzeitig reflektieren wir das PersVG als Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung. Für uns ist es sehr erfreulich, dass das Thema Arbeitszeitgestaltung auch in der Berliner DPolG angekommen zu sein scheint. Wir wurden als Petitionsgruppe in dem o.a. DPolG Info-Schreiben explizit benannt. Folgend dazu unsere Stellungnahme:


Offizielle Antwort der Petitionsgruppe

DPolG → Die Petition ZOS mag wohl einiges in das Rampenlicht gestellt haben, was beim derzeitigen Arbeitszeitmodell (AZM) ZOS so nicht für richtig bzw. gesetzeskonform gehalten werden kann. Dazu gab es auch ein Musterschreiben zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 37 TV-L. Nun wird in einem weiteren Schreiben versucht, diese Ansprüche auch auf die Arbeitszeit (12-Stunden Vierteldienst) im Bereich des Gefangenenwesens zu übertragen. Wir wollen hier aufklären und den Sachverhalt möglichst einfach darstellen.

Mit unserer ZOS-Petition fordern WIR. (1043 Kolleginnen und Kollegen) ein Arbeitszeitmodell, das dem ArbZG, TV-L und dem BurlG gerecht wird. Zu denselben Ergebnissen kommen die dadurch in der Dir E Ref. ZOS angestoßenen Prozesse im Übergang des Metropolitan AZM vom Probe- in den Regelbetrieb. Der PR der Dir E hat die in der AG AZ dazu erarbeiteten Handlungsempfehlungen entsprechend verabschiedet. Die unmittelbare Folge sind die für den 11.01.2018 anberaumten Gespräche mit dem Arbeitgeber.

Tarifvertrag und Anspruchsschreiben nach § 37 TV-L

Im Arbeitszeitgesetz und dem Tarifwerk werden die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Tarifparteien geregelt. Im ArbZG und TV-L wird die rechtliche Gültigkeit und Reichweite nicht nach Arbeitszeitmodell differenziert. Die aus dem ArbZG und dem TV-L resultierenden Rechte und Pflichten, wirken sofort, unabdingbar und vollumfänglich.

Die Tarifparteien sind zum einen die Arbeitgeber-Vertreter der Länder und zum anderen die Gewerkschaften, für angestellte Beschäftigte Verdi. Gewerkschaften, die die Arbeitnehmerrechte vertreten, können im Regelfall auf der Basis interner Absprachen ihre Interessen mit einbringen. Auf Basis des kleinsten gemeinsamen Nenner zwischen allen Beteiligten entsteht dann der Tarifvertrag – so wie auch § 37 TV-L – soweit die Theorie.


DPolG → 15 beschäftigungsfreie Sonntage – Laut Petition wird der Anspruch auf 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr, gemäß §11 Abs.1 ArbZG gefordert. Dies ist bei oberflächlicher Betrachtung so auch richtig. Der Gesetzgeber fordert aber nicht, dass die beschäftigungsfreien Sonntage zusätzlich zu den Sonntagen gewährt werden müssen, die wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen schon beschäftigungsfrei sind. Dies hat die Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt (Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 13.10.2004). (Aktenzeichen fehlt, deshalb nicht nachzuvollziehen.) Im 12-Stunden Vierteldienst sind je nach Konstellation 12 bis 13 Sonntage arbeitsfrei. Hinzu kommen dann Sonntage, die in den Erholungsurlaub fallen. Somit sind die Anforderungen des § 11 Abs.1 ArbZG auch nach herrschender Rechtsprechung erfüllt.

Unsere Rechtsposition ist identisch mit der Beschlusslage zum ArbZG des deutschen Bundestages und gängigen Interpretationen und Auslegungen. Wir lehnen die teilweise vertretene Auffassung ab, dass es für die Erfüllung der Mindestforderung von 15 beschäftigungsfreien Sonntagen im Jahr rechtlich unerheblich sei, aus welchem Anlass (z.B. auch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub) der Arbeitnehmer sonntags nicht arbeitet.

Buschmann/ Uber Arbeitszeitgesetz Basiskommentar BUND-VERLAG 2014 S.227 Rn. 4 Satz 3; und der Normzweck, die Wortbedeutung beschreibt Arbeit eben nicht als Krankheit oder Urlaub.

Präambel zur Sonntagsfrage / Öffentliche Ordnung

An 37 aufeinanderfolgenden Sonntagen darf gearbeitet werden. Die verpflichtenden 15 Sonntage beschäftigungsfrei folgen dann unmittelbar. An diesen 15 Sonntagen besteht keine Arbeitspflicht, denn sie bilden mit der jeweiligen 11-stündigen Ruhezeit den Grenzwert. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel Anfang November erst 7 freie Sonntage hatte, so braucht er – trotz Anordnung – der Arbeitspflicht für die restlichen Sonntage nicht nachkommen. Es ist zu bezweifeln das die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Land Berlin nur durch Minderung auf 12 Sonntage im Jahr gewährleistet werden kann ArbZG § 11 (1).

Die 15 Sonntage stehen jedem Arbeitnehmer aus staatspolitischen und sozialen Gründen zu. Es liegt am Personalrat und den Gewerkschaften dafür Sorge zu tragen das jeder Beschäftigte über diese Mindestnorm verfügen kann.

Wir können uns nicht vorstellen, dass die DPolG ihren Mitgliedern im Gef. eine Krankschreibung empfiehlt (wie der Arbeitgeber uns) oder einen Urlaubsschein, nur damit die Beschäftigten im Gef. 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr haben.


DPolG → Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Mehrurlaubstage nach § 21 TV-L – Trifft für den Bereich Gef. nicht zu, da bei der Urlaubsberechnung eine Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 3,5 Tagen erfolgt. Nur bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als 5 Tagen erfolgt eine Neuberechnung bzw. Überprüfung des Urlaubsanspruches.

Aus BAT wird TV-L

Im früheren Tarifwerk des BAT gab es im § 48 Absatz 4 Satz 2 BAT („Dauer des Erholungsurlaubs“) die Regelung: „Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat.“ Hier beziehen wir die aktuelle Rechtsprechung des LAG München 15.01.2014 11 SA 659/13 und bestätigt durchs BAG 19.01.2016 9 AZR 608/14 mit ein. Daraus folgt: „Jeder Tag, an dem gearbeitet wird, ist ein Arbeitstag“.

Es war nicht der Wunsch der Beschäftigten in den TV-L zu wechseln. Vielmehr hat das Land Berlin beschlossen, die Beschäftigten des Landes in den TV-L zu überführen.

Es freut uns, dass die DPolG wie wir der Meinung sind, dass es bei einer Arbeitszeit von mehr als 5 Arbeitstagen einer Überprüfung des Urlaubsanspruches bedarf. Leider ist unser Arbeitgeber der Auffassung, dass wir noch im BAT arbeiten und unsere Dienstantritte adäquat Arbeitstage abbilden. Tatsächlich leisten die Kollegen des Gef. eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 5,25 Arbeitstage/Woche. Wir entnehmen diesem Absatz die Zusage der DPolG auf Unterstützung der Kollegen, die vor Gericht diese Neuberechnung einfordern werden.

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DPolG → Des Weiteren wird in dem Schreiben der Geltendmachung auf eine Entscheidung des BAG vom 20.03.2012 Bezug genommen. In diesem Urteil war die „unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersbedingter Staffelung der Urlaubsdauer“ zu verhandeln und verweist auf den § 26 TVöD. Da die §§ 26 TVöD und TV-L inhaltlich gleich sind, ist dieses Urteil auch auf den TV-L anzuwenden. Der § 21 TV-L regelt generell die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung und bietet damit einen Rahmen. Hier geht jedoch die speziellere Regelung der §§ 26 und 27 TV-L vor. Insofern ist die Anwendbarkeit des § 21 TV-L nicht gegeben.

Das ist richtig. Es hätte § 26 in Verbindung mit § 27 heißen müssen. War in dem o.g. Fall leider § 21. Liebe Kollegen, das tut uns leid. Wurde von uns bereits geändert. Für uns spricht, dass es keiner ausführlichen Rechtsbegründung bedarf. Im Gegenteil: Es genügt eine allgemeine Mitteilung, deren Konkretisierung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.


DPolG → Abgeltung der nicht gewährten Ersatzruhetage nach § 11 Abs. 3 ArbZG – Diese Sachlage ist bereits als Forderung in Klärung speziell beim AZM ZOS. Was aufgrund der speziellen Voraussetzungen beim ZOS auch gerechtfertigt erscheint. ABER: Äpfel und Birnen dürfen nicht verglichen werden. Die Sachlage muss beim 12 Stunden Vierteldienst im Bereich Gef. anders bewertet werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit in den arbeitsfreien Tagen eingearbeitet ist.

Der Ersatzruhetag

Alle Beschäftigten des ZOS arbeiten an 7 Tagen hintereinander und das in einem vorwärts rollierenden vollkontinuierlichen Wechselschichtdienstmodell (7/24). Ob Metropolitan-AZM oder der 12 Std.-Vierteldienst – für uns sind alle Tage, ob Werktage (Montag bis Samstag) oder Ruhetage (Sonn- und Feiertage) Arbeitstage!

Ersatzruhetage haben dieselbe Eigenschaft wie Ruhetage. Sie beginnen um 0:00 Uhr und enden um 24:00 Uhr. Dazu kommt noch eine verpflichtende 11-stündige Ruhezeit, die davor oder danach zu gewähren ist. Somit sind immer 35 Std. ununterbrochen frei. Darüber hinaus dürfen Ersatzruhetage nicht auf Sonntage (Ruhetage) oder Feiertage gewährt werden.

Im Metropolitan-AZM als auch im 12 Std.-Vierteldienst werden in verschiedenen Konstellationen Ersatzruhetage nicht abgegolten sowie Ruhezeiten der Ersatzruhetage gekürzt. Aus der Verletzung des § 6 TV-L Regelmäßige Arbeitszeit Absatz 2 Ziff. 3 resultiert ein unmittelbarer Anspruch, der selbstverständlich nach § 37 TV-L geltend gemacht werden muss.

Die getroffene Aussage im DPolG-Schreiben, „dass der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit in den arbeitsfreien Tagen eingearbeitet ist“, ist irreführend und in der Konsequenz für die Beschäftigten benachteiligend und schlichtweg falsch.

DPolG → Nach der vorliegenden Rechtsprechung kann ein Ersatzruhetag gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Für den Anspruch auf einen Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG kommt damit jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier, in Betracht; eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag kann nicht verlangt werden (Bundesarbeitsgerichtes vom 19.09.2012).

Das ist richtig und wird von uns mit dem Anspruchsschreiben nach § 37 TV-L auch nicht bestritten. Tatsächlich kann der Ersatzruhetag auf einen ohnehin freien Tag gewährt werden. Sollte es sich bei dem ohnehin freien Tag um einen Sonntag (Ruhetag) oder einen Feiertag handeln, ist es nach dem ArbZG rechtswidrig. Diesen Punkt greifen wir in der Petition auf und fordern eine Änderung. Bis dahin gilt der TV-L § 8 (1) Satz 2, Buchst. d in Verbindung mit der dazugehörenden Protokollerklärung. Eine ausführliche Rechtsbegründung bitte in den Handlungsempfehlungen der AG AZ auf Seite 7, vorletzter Absatz nachlesen.

Wir Nachtarbeitnehmer

Wir sind Nachtarbeitnehmer in einem voll kontinuierlichen Wechselschichtdienst und gehören somit zu der schützenswertesten Arbeitnehmergruppe, die das ArbZG kennt. Alle BAG Rechtsprechungen beziehen sich ausschließlich auf nicht kontinuierliche Arbeitszeitmodelle. Gegenwärtig liegt keine höchstrichterliche Rechtsprechung für ein vollkontinuierliches Arbeitszeitmodell vor, wird in Konsequenz von uns allerdings angestrebt. Wir stellen fest, dass der Arbeitgeber auch im 12 Std.-Vierteldienst die Ruhezeiten des Ersatzruhetages kürzt und vermutlich Ersatzruhetage auf Feiertage gewährt. Daraus resultieren nicht gewährte Ruhezeiten und Freizeitausgleich (zur Reduzierung der Jahresarbeitszeit), die ungekürzt verbindlich sind.

Die Überprüfung und Sicherstellung der Rechtmäßigkeit von Arbeitsprozessen und die tarifkonforme Abgeltung, hier insbesondere die Gewährung der Ersatzruhetage und des Freizeitausgleichs, ist Kernaufgabe des Personalrates und der Gewerkschaften.

DPolG → Das Arbeitszeitgesetz stellt auch für Schichtarbeiter, die an Sonntagen oder Wochenfeiertagen arbeiten, nur das gesetzliche Minimum an arbeitsfreien Tagen sicher. Es sieht für die Feiertagsarbeit keine besondere Regelung oder Bevorzugung vor. Die Abgeltung der Feiertagsarbeit regelt nach unserer eindeutigen Rechtsauffassung der TV-L! Aufgrund der zitierten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Geltendmachungsschreiben bezüglich der Abgeltung von angeblich nicht gewährten Ersatzruhetagen, Mehrurlaubstagen und 15 beschäftigungsfreien Sonntagen im Jahr keine Aussicht auf Erfolg haben werden.

Nachtarbeitnehmer in einem vollkonti. Schichtsystem

Als Schutzgesetz stellt das ArbZG den Nachtarbeitnehmer nicht schlechter als den Normalarbeitnehmer. Die Gewährung der Ersatzruhetage und Freizeitausgleich sind streng reglementiert. Für den Arbeitgeber besteht keine Möglichkeit, diese Regelungen außer Acht zu lassen. Er muss das ArbZG und den TV-L zur Anwendung bringen. Ersatzruhe und Ruhezeiten sowie Freizeitausgleich dienen dem Gesundheitsschutz und der sozialen Teilhabe und sind daher in Bezug auf einen Nachtarbeitnehmer von besonderer Bedeutung.

Warum bestreitet die DPolG als Gewerkschaft die rechtmäßigen Ansprüche ihrer Beschäftigten? Warum wird kein Rechtsschutz gewährt? An dieser Stelle sollte sich jedes DPolG-Mitglied die Status-Quo-Frage stellen.

DPolG → Vielmehr ist Vorsicht geboten! Denn wer den 12-Stunden Dienst im Bereich Gef., erhalten möchte, sollte ihn nicht durch unbedachte Unterschriftenaktionen gefährden. Der Arbeitgeber ist für solche Argumentationshilfen für die Abschaffung des 12-Stunden Dienstes im Gef. gewiss dankbar.

Die durch das ArbZG und dem TV-L begründeten Schutzansprüche gelten unabhängig vom gewählten Arbeitszeitmodell. Ansprüche werden nicht erbeten, sondern geltend gemacht. Wir lassen uns nicht vertrösten. Denn die tariflichen und gesetzlichen Ansprüche wirken sofort, vollumfänglich und unabdingbar. Jeder Beschäftigte darf ankündigen, ab wann er diese Ansprüche aktiviert.

Möchte die DPolG ihre Beschäftigten daran hindern, ihre Rechte wahrzunehmen oder ist es Einschüchterungstaktik? Arbeitszeitmodelle, die nur durch Mitwirkung, Direktionsrecht und Geschäftsanweisung in Kraft gesetzt wurden, sind dem PersVG unbekannt und in Konsequenz unwirksam. Nach § 19 ArbZG und § 106 GewO kann die Regelarbeitszeit, wie im Tarifvertrag geregelt, nicht per Direktionsrecht angewiesen werden. Es kommt bei Abschaffung eines Arbeitszeitmodells immer auf die Personalvertretung und damit auch auf die Gewerkschaften an. Die Gestaltung der Arbeitszeit, die Verteilung der Arbeitstage und Ersatzruhetage ist durch Mitbestimmungspflicht Aufgabe der örtlichen Personalräte. Stimmt der Personalrat der Abschaffung des 12er nicht zu, kann er in Konsequenz auch nicht abgeschafft werden. Bleibt der Personalrat in seiner Haltung stabil, bleibt der 12er schon allein deshalb, darüber hinaus müssen die Beschäftigten befragt werden.


Abschließend möchten wir uns für eure direkte Ansprache bedanken, die es uns ermöglicht, Stellung zu beziehen. Als Petitionsgruppe ist es nicht unser Ziel, den Gewerkschaften das Leben schwer zu machen. Das habt ihr in den vergangenen Jahren selbst perfektioniert. Unsere Kernanliegen sind Anerkennung der Probleme, Hilfe, Unterstützung und rechtlicher Beistand. Leider habt weder Ihr als DPolG, noch die GdP das Gespür für die wirklichen Probleme der Beschäftigten. Konsequenz dieser verfehlten Gewerkschaftspolitik ist nicht nur ein immer stärker werdender BdK, sondern auch unsere Weiterentwicklung in die Beschäftigten-Initiative WIR. AKTIV.

Wir freuen uns über Kolleginnen und Kollegen, die neben ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit ihrem Instinkten vertrauen und sich einen wachen Menschenverstand bewahrt haben. Auf diese Kollegen setzen wir und lassen künftig nicht mehr locker. Die Zeit des Zusehens und des guten Glaubens sind vorbei.

Info-Portal | WIR.


www.wiraktiv.de – Eine Initiative von Kollegen für Kollegen

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