WIR. VEREINEN.

Wir aktiv für deine wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Interessen.

START.WIR. AKTIV. e.V.Vereinssatzung


WIR. AKTIV. e.V.

Der Verein für Beschäftigte.

§1 Verein, Name, Sitz, Geschäftsjahr und Selbstverständnis

(1) WIR. AKTIV. e.V., im folgenden WIR. AKTIV. genannt, ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein mit Sitz in Berlin.

(2) WIR. AKTIV. ist eine freiwillig gebildete Vereinigung von Beschäftigten für Beschäftigte in lohnabhängigen Arbeitsverhältnissen mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung. Sie ist von Arbeitgeber- und von Arbeitnehmervereinigungen sowie von religiösen Institutionen, Kirchen und Staat unabhängig, parteipolitisch neutral und nur den eigenen Zielen und Interessen verpflichtet.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) WIR. AKTIV. agiert im Sinne des §2 dieser Satzung.

(5) Es werden Beiträge erhoben.

§2 Vereinszweck

Zweck von WIR. AKTIV. e.V. ist

(1) Durch betriebliches wie überbetriebliches sachorientiertes konstruktives Wirken – zur Wahrung und Förderung von Arbeitnehmerinteressen bei der Gestaltung der Arbeits-, Gesundheits- und Wirtschaftsbedingungen im Rahmen der geltenden Gesetze, Verträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen beizutragen. (a) Das Wirken umfasst Handlungsfelder von Kommunikation und Information, Aushandlung und Verhandlung u.a. in den individual- und kollektivrechtlichen Rahmen sowie der betriebs- und personalrechtlichen Mitwirkungsarten bis zur rechtlichen Durchsetzung vor Gericht, (b) Schulungs- und Bildungsmaßnahmen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur souveränen Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten. (c) mit der Teilnahme an der politischen Willensbildung zum Erhalt von Arbeitsplätzen, zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und -prozessen und zum Wohlergehen von Beschäftigten beizutragen, (d) die Unterstützung der Mitglieder von WIR. AKTIV. und Beschäftigten in lohnabhängigen Arbeitsverhältnissen beim Erfahren von Nachteilen beruflicher, betrieblicher, dienstlicher und sozialer Natur, bei rechtlich und sozial begründeten Konflikten mit dem Arbeitgeber oder dessen verantwortlichen und zuständigen Beauftragten und Erfüllungsgehilfen resultierend aus dem Vertragscharakter der Beschäftigung als Arbeitnehmer.

(2) WIR. AKTIV. setzt sich für die persönliche und berufliche Förderung der Beschäftigten durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen ein. (a) in der Erziehung und Volksbildung, um ein Verständnis der vielschichtigen Zusammenhänge von Arbeits- und Tarifrecht zu erreichen (b) zur Reflexion der eigenen Rolle als Arbeitnehmer im Spannungsfeld der Vertragsbeziehung zum Arbeitgeber beizutragen (c) der Vermittlung von Fähig- und Fertigkeiten zur vollständigen Realisierung der vertraglichen Beziehung mit dem Arbeitgeber.

(3) Diese Zwecke werden erfüllt durch wissenschaftliche und sonstige im Sinne des Steuerrechts ausschließliche und unmittelbare Maßnahmen zur Förderung (a) des Verständnisses einer europäischen Harmonisierung von Arbeitszeit, Arbeits-, Unfall und Gesundheitsschutz, gesellschaftlicher Teilhabe und europäischer Sozialordnung, (b) des Brauchtums in der nationalen und internationalen Geschichte von Tarifverträgen, deren Notwendigkeit und Ausgestaltung, sowie Umsetzung auch in Bezug zur europäischen Harmonisierung der Arbeitswelt, (c) der Teilhabe und Partizipation an gesellschaftlichen demokratischen Prozessen in nationalen Auswirkungen der europäischen Harmonisierung der Arbeitswelt, (d) des Vertrauensschutzes und der Mitgliederberatung, (e) der Einhaltung von nationalen und internationalen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, der entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union und deren nationalen Umsetzung im Regelwerk der Bundesrepublik Deutschland, (f) entsprechender Forschung mit Arbeitsschutz und/oder Gesundheitsschutzbezug von Beschäftigten in lohnabhängigen Arbeitsverhältnissen.

§3 Mitgliedschaft

(1) (a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden die sich mit dem Zweck des Vereins WIR. AKTIV §2 identifiziert (b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand, abschließend der geschäftsführende Vorstand. (c) Jede Person kann Fördermitglied werden. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können kein Amt ausüben.

(2) Die Mitgliedschaft endet (a) durch Tod des Mitglieds, (b) durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des nächsten Monats oder (c) durch Ausschluss aus dem Verein zum mitgeteilten Stichtag. (d) durch Auflösung der juristischen Person.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes (a) wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt oder (b) mit seinen Leistungspflichten gegenüber dem Verein trotz Mahnung im Rückstand ist. (c) Das auszuschließende Mitglied ist zu hören und hat ein Recht auf Stellungnahme und Begründung des Ausschlusses. (d) Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach dem Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

(4) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung verankert werden.

(5) Mitglieder unterstützen die Ziele von WIR. AKTIV. (a) Sie zahlen den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Beitragsstaffelungen und Befreiungen sind nach sozialen Kriterien zulässig. (b) Fördermitglieder zahlen einen Fördermitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(6) Während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses oder eines Honorarvertrages zwischen einem Mitglied und WIR. AKTIV e.V. kann das Mitglied für WIR. AKTIV. kein Vereinsamt ausüben.

(7) WIR. AKTIV. kann durch Beschluß des Vorstandes als juristische Person Mitglied in anderen Vereinigungen werden wenn es der Durchsetzung des Zwecks nach §2 dieser Satzung dienlich ist.

§4 Anträge, Gutachter, rechtliche und finanzielle Unterstützung

(1) (a) Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zur Sache nach § 2 dieser Satzung an den Vorstand zu richten. (b) Der Gesamtvorstand entscheidet abschließend ob und wie ein Antrag angenommen und unterstützt wird. (c) Die Namensnutzung WIR. AKTIV. und weitere Derivate durch Mitglieder unterliegt der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes.

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann zur Umsetzung des Zwecks des Vereins als auch zur Unterstützung von Anträgen und deren Verwirklichung gutachterliche Aufträge vergeben und Rechtsanwälte mit der Interessenwahrnehmung des Vereins und der seiner Mitglieder beauftragen.

(3) Die Tätigkeit des Vereins nach §2 dieser Satzung ersetzt keine rechtsanwaltliche Beratung. (a) Der Verein ersetzt keine aufgelaufenen und oder fortgesetzten Schadensersatzkosten aus dienstlicher- oder privater Verpflichtung, Rechtsanwalts- oder Gerichtskosten bei individualrechtlichen Auseinandersetzungen vor entsprechenden Gerichten. (b) auf Antrag kann eine finanzielle Unterstützung für ebendiese beantragt werden. (c) Dieser Antrag wird im Gesamtvorstand beraten und zur Entscheidung empfohlen oder abgelehnt. (d) Ein zur Entscheidung empfohlener Antrag wird vom geschäftsführenden Vorstand endgültig beschieden. Aus dieser Entscheidung entstehen grundsätzlich keine weiterführenden Rechte des Antragstellers oder weiterer Nutznießer. (e) WIR. AKTIV. empfiehlt den Abschluss einer entsprechenden Rechtschutzversicherung. (f) Sollte in Zukunft eine Kollektivrechtschutzversicherung für eventuelle juristische Folgekosten für die aus §2 dieser Satzung resultierenden Tätigkeiten und Maßnahmen möglich werden gilt der Passus §4 (3) bis zu einem anderen Beschluss durch die Mitgliederversammlung weiterhin.

§5 Organe

Organe des Vereins sind (a) der Vorstand, (b) die Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Geschäftsjahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Das Datum und der Ort werden vom Gesamtvorstand festgelegt. Mit einem Vorlauf von 6 Wochen wird den Mitgliedern Zeit und Ort der Mitgliederversammlung mit einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich postalisch bekannt gegeben.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: (a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, (b) Beschlussfassung über Aktionen und Unterstützungen, Programmgestaltung und – Realisierung nach § 2 dieser Satzung (c) die Gestaltung der allgemeinen Teilnahmebedingungen an Veranstaltungen, Maßnahmen und Tätigkeiten nach §2 dieser Satzung für Mitglieder und Dritter. (d) über gesonderte Teilnahmebedingungen im Sinne von qualifiziertem Zugang oder Teilnehmeranzahl entscheidet abschließend der Gesamtvorstand. (e) die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, (f) Eine Auflösung des Vereins durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung ist nur aus unabwendbaren Gründen möglich. (g) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, (h) Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.

(3) Die Mitgliedsversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. (a) Beschlüsse zu Aktionen, Unterstützungen von Maßnahmen zum Zweck des Vereins nach §2 dieser Satzung erfordern eine 2/3 Mehrheit. (b) Beschlüsse zur Satzung erfordern eine 4/5 Mehrheit. (c) Die Abwahl und Neuwahl eines Vorstandmitglieds erfordert eine 4/5 Mehrheit. Das ab- oder neu zu wählende Mitglied muss anwesend sein und gehört werden.

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen um Eingang in die Tagesordnung (TO) zu finden zwei Wochen vor der Versammlung vorliegen. (a) Kurzfristige Anträge werden in der TO unter „Verschiedenes“ geführt.

(5) Die Abstimmungen zu Aktionen und Unterstützungen sowie zur Satzung und Vorstandbesetzung erfolgen einmütig offen per Handheben. (a) verdecktes Abstimmen nur nach mündlichem Antrag und 2/3 Mehrheit der abstimmenden Mitglieder.

(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll durch den Schriftführer oder Beauftragte angefertigt. Durch Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters wird es offiziell.

§7 Vorstand

Der Vorstand, auch Gesamtvorstand, gliedert sich in

(1) den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB und besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden, b) dessen 1. Stellvertreter dem Zweiten Vorsitzenden und Programmleiter und c) dessen 2. Stellvertreter dem Dritten Vorsitzenden und Schatzmeister, (c) der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen und fungiert als sein Rechtsvertreter. Die drei Vorstandsmitglieder sind dabei einzelvertretungsberechtigt. (d) alle Vorsitzende agieren nach innen gleichberechtigt. (e) Der geschäftsführende Vorstand ist von den Bestimmungen des § 181 BGB (Insichgeschäft/ Selbstkontraktion und Mehrfachvertretung) befreit.

(2) den erweiterten Vorstand. Dieser besteht aus a) dem Schriftführer, b) dem Marketingleiter, c) dem Leiter Organisation der Struktur d) dem Leiter für Musik, Equipment und Merchandising e) der Gleichstellungsbeauftragten.

(3) Der Gesamtvorstand kann weitere Personen mit der Durchführung einzelner Aufgaben beauftragen. a) Bis zu 6 Beisitzer können zum Gesamtvorstand hinzugezogen werden. Beisitzer haben Vorschlags- und Rederecht jedoch in Vorstandsangelegenheiten kein Stimmrecht. (b) Der Gesamtvorstand vertritt den Verein nach innen.

(4) Vertretung (a) Fällt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands für länger Zeit aus (ab 6 Monate) oder scheidet das Mitglied aus dem Verein oder dem Gesamtvorstand aus so benennt der Gesamtvorstand einen Vertreter aus dem Gesamtvorstand der die Funktion temporär bis zur Wahl eines Nachrückers auf der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung übernimmt. (b) Weitere Vertretungen erfolgen durch Beschluss des Vorstandes.

(5) Beschlussfähigkeit a) Der geschäftsführende Vorstand beschließt vollzählig mit einfacher Mehrheit. b) Wird aus dringenden Gründen ohne Vollzähligkeit beschlossen, so gilt der Beschluss bis zur Kenntnisgabe und nachträglichem Votum nur temporär. c) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind. (d) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden (oder Vertreterregel §6 (1) dieser Satzung den Ausschlag. (e) Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (f) Aufgaben die aus §2 Zweck des Vereins
resultieren werden gemeinsam wahrgenommen.

§8 Wahlperiode und Gründung

(a) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. (b) zur Gründung des Vereins kann der Gesamtvorstand aus den Erstunterzeichnern gebildet werden. (d) Diese bestimmen per Wahl den geschäftsführenden Vorstand (e) die Wahl des Vorstandes kann als Blockwahl erfolgen. (f) es wird eine Beitragssatzung
verfasst.

§9 Mittelverwendung und Finanzierung

(1) Der Verein ist gemeinnützig tätig; (a) er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es werden keine Gewinne erwirtschaftet. (b) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (c) Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) die Finanzierung der laufenden Betriebskosten soll kostenneutral durch die Mitgliedsbeiträge erfolgen. (a) zur Finanzierung des Vereinszwecks, Maßnahmen und Tätigkeiten nach §2 dieser Satzung können Spenden und Förderungen aus Drittmitteln eingeworben werden. (b) Überschüssige Mittel fließen ausschließlich in Maßnahmen und Tätigkeiten nach §2 dieser Satzung. (c) Die Mittelverwendung ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. (d) Öffentliche Veranstaltungen finden für Mitglieder und Dritte vorerst ohne Teilnahme- oder Eintrittsgebühren statt. (e) Die Gestaltung von Teilnahmebedingungen für
Mitglieder und Dritte obliegt der Mitgliederversammlung in §6 (2)c.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§10 Auflösung und Liquidation

Im Falle der Auflösung des Vereins ist der geschäftsführende Vorstand gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Liquidator. Der Gesamtvorstand bestimmt die Verwendung der zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins vorhandenen Vereinsmittel. Diese sollen in folgender Reihenfolge verwendet werden: (a) offene Verbindlichkeiten, (b) gemeinnützige Organisationen.

§11 Genderhinweis

Der Einfachheit halber verstehen sich alle Formulierungen rein semantisch und beziehen sich auf alle Geschlechter.

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„Was wäre das Leben, hätten wir nicht den Mut, etwas zu riskieren?“

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