(1) Zif 1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Zif 2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
Erläuterung zur Ausschlussfrist
Unter der Ausschlussfrist, geregelt im §37 TV-L wird ein bestimmter Zeitraum, automatisch immer 6 Monate rückwirkend verstanden, innerhalb dessen ein Recht geltend gemacht werden muss, um einen Anspruch zu wahren. Ausschlussklauseln verfolgen den Zweck, die Arbeitsvertragsparteien zur zeitnahen Geltendmachung ihrer Ansprüche zu veranlassen, damit schnellstmöglich Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechte herbeigeführt und Rechtsfrieden geschaffen wird. Nebenabreden sind zu Ausschlussfristen nicht möglich! Mit Ablauf dieser Frist erlischt ein nicht geltend gemachter Anspruch. Wird der Anspruch form- und fristgerecht geltend macht, so bleibt er erhalten. Die Betroffenen können sich somit nicht auf Unkenntnis berufen. Es ist also immer besser im Einzelfall einmal zuviel nachzufragen als einen Anspruch zu verlieren. Die bloße schriftliche formlose und dem AG zugegangene Willensäußerung genügt in einem Ersten Schritt. Der Arbeitgeber muss aus dem Schreiben erkennen können, aus welchem Sachverhalt und in welcher Höhe er in Anspruch genommen werden soll. Eine rechtliche Begründung des Anspruchs ist nicht erforderlich.
Die Tarifvertragsparteien wollten eine Regelung schaffen, die durch die Setzung einer bestimmten Frist Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich stellen, wenn sie einen Fehler machen, Irrtümer oder nicht aufmerksam, fahrlässig handeln. Seine Grenze findet der 37er im Vorsatz. Um konkret dann Leistungen aus dem erhobenen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist zu erhalten muß der Anspruch individuell konkret benannt und nachgewiesen werden. Diese Konkretisierung kann ausreichend sein um sich an ein Urteil des erhobenen Sachverhaltes „anzuhängen“ um dann Leistungen ableiten zu können. Der bessere Schritt allerdings ist nach Erheben des konkreten Anspruches das Einschalten eines Anwaltes mit dem Ziel des Einreichens einer Klage vor dem Arbeitsgericht. In einem Verfahren vor diesem Gericht wird der Richter immer automatisch die Ausschlussfrist prüfen. Wurde also kein Anspruch nach §37 erhoben wird ein abzugeltender Anspruch immer rückwirkend für ein halbes Jahr gewertet.
Erläuterung Verjährungsfrist
Dazu noch ein Hinweis: Ausschlussfristen haben nichts mit Verjährung zu tun. Die Ausschlussfrist sagt nichts über den Anspruch an sich, sondern nur über die Fälligkeit. Versäumt man die Ausschlussfrist, verliert man nicht den Anspruch an sich. Sollte der Arbeitgeber den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllen, hat der Beschäftigte ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, drei Jahre Zeit, diesen gerichtlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser drei Jahre ist der Anspruch verjährt.
Beispiele für uns Arbeitnehmer:
Variante I:
Ich bin der Auffassung in einer tariflichen Angelegenheit in einer Form benachteiligt zu werden. Diese Benachteiligung betrifft Zeit oder Entgelt oder Zuschläge. Ich stelle diesen Anspruch schriftlich unter Bezugnahme auf § 37 TV-L Berlin meinem AG mit und bitte um Stellungnahme bzw. Abgeltung. Somit bin ich in der Lage diesen Anspruch über die gesamte Länge der letzten 6 Monate geltend zu machen. Das kann um die Frist des „sofort“ zu wahren allgemein unkonkret erfolgen!
Die Zeit bis zum Eintreffen des Antwortschreibens des AG verbringe ich mit der Konkretisierung meiner Forderung. Mit diesem individuellen, auf meine AN-Situation abgebildeten Anspruch sende ich ein zweites Schreiben zum AG. Die Zeit bis zum Eintreffen des Antwortschreibens verbringe ich mit Gesprächen bei einem Fachanwalt. Da ich eine Rechtsschutzversicherung habe kann der Anwalt meinen erhobenen Anspruch und meine Konkretisierung überprüfen und dem AG gegenüber eine Mandantschaft beurkunden. Das nächste Schreiben das der AG erhält, wenn er zwischenzeitlich nicht den Anspruch zur Abgeltung bringt, ist das Klageschreiben vom Anwalt nebst Terminsetzung z.B. Güteverhandlung von einem Arbeitsgericht.
Variante II
Mein Kollege wird wie ich benachteiligt. Allerdings hat er keine Rechtsschutz und keine Nerven für einen Prozess. Also meldet er in einem ersten Schreiben seine Ansprüche allgemein unkonkret zur Wahrung seiner Frist an. Und mit dem Warten auf das Antwortschreiben gelangweilt konkretisiert er zwischenzeitlich seine Ansprüche individuell. Diese konkretisierten Ansprüche sind Inhalt seines zweiten Schreibens zur Sache an den AG.
Wie geht es weiter?
Ich konnte zwischenzeitliche mit meinem Anwalt vor Gericht ein Urteil erzielen das uns zufrieden stellt. Da die Sache in dem Sinne auch meinen Kollegen betrifft, wird mein Kollege in Bezug auf das Urteil die gleiche Lösung gegenüber dem AG einfordern. Wenn der AG hier nicht einlenkt dann muss mein Kollege in einen Anwalt investieren und zumindest Klage einreichen. Betrifft der Sachstand tatsächlich auch den Kollegen wird spätestens hier ein Einlenken des AG geschehen.
Was passiert wenn der Arbeitgeber meinen Anspruch ablehnt?
Erst einmal gar nichts. Der Anspruch ist gestellt und besitzt eine dreijährige Gültigkeit. Unter bestimmten Umständen muss der Anspruch jedes halbe Jahr gewahrt werden. Allerdings werden unter Bezug auf zukünftig entstehende Ansprüche diese halbjährlichen Anspruchsschreiben unnötig. Dem Anspruch ist eine gerichtliche Klärung von vorhinein mit auf den Weg gegeben oder er verjährt. Aus diesem Grunde muss der Anspruch nach drei Jahren erneuert werden. Es sei denn ich führe den Anspruch in eine Klage, oder der AG hat zu meiner Zufriedenheit den Anspruch ausgeglichen. Eine Ablehnung des Anspruchs durch den AG negiert nicht den tatsächlichen Anspruch im eigentlichen Sinne. Natürlich wird der AG Ansprüche die er nicht nachvollziehen kann oder will ablehnen. Aus diesem Grunde hilft immer der Gang zu einem Anwalt mit der Perspektive einer gerichtlichen Klärung oder eben alle drei Jahre den Anspruch erneut anzumelden! Das Zauberwort ist hier der „Verzicht auf die Verjährung“!
Links zum Thema:
http://www.fu-berlin.de/sites/prdahlem/stichworte_a-z/ausschlussfristen.html
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/a/ausschlussfrist.html
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/wahrung-der-tariflichen-ausschlussfrist-gem-37-tv-l-durch-klageerhebung_idesk_PI13994_HI9225016.html
https://www.uni-jena.de/Ausschlussfrist.html
http://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html
Info-Portal | WIR.
www.wiraktiv.de – Eine Initiative von Kollegen für Kollegen